Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

Zehnder GmbH und Zehnder Group Deutschland GmbH, 77933 Lahr, Deutschland

Vertragsgrundlagen

1.1 Unsere Bedingungen gelten für sämtliche – auch künftige – Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungen und Nebenleistungen. Abweichenden Bedingungen des Bestellers wird widersprochen. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

1.2 In Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Notwendige Modelländerungen oder Änderungen bleiben auch dann gemäß § 315 BGB vorbehalten.

1.3 Firmendaten in unserer Datenverarbeitung dienen ausschließlich Geschäftszwecken und werden nur entsprechend dem Datenschutzgesetz verarbeitet.

1.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

Preise

2.1 Preise verstehen sich frei Haus des Bestellers ohne Abladen. Bei getrennter Zubehörlieferung sowie Lieferungen unter 100,– € erfolgt die Berechnung der Versandkosten. Soweit erforderlich, wird Sperrfracht und/oder Mehraufwand für Verpackung/Transportschutz berechnet bei großen Stückgewichten bzw. Abmessungen, Überlängen, Überhöhen,
gewinkelter und gebogener Ausführung.

2.2 Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitiger Listenpreis“ benannt sind, werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet (zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer). Bei wesentlichen Kostenerhöhungen, zum Beispiel für Löhne, Vormaterial oder Fracht, ist der vereinbarte Preis entsprechend deren Einfluss angemessen anzupassen.

Zahlungsbedingungen

3.1 Der Kaufpreis ist unabhängig vom Eingang der Ware und einer etwaigen Mängelrüge innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Bestellers stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.

3.2 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist nicht statthaft; Verbrauchern steht ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung ist lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein vereinbarter Skontoabzug setzt pünktliche Erfüllung aller Verbindlichkeiten, auch aus anderen Verträgen, voraus.

3.3 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen gemäß jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens von 8%-Punkten über jeweiligem Basiszinssatz unbeschadet weiterer Verzugsforderungen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Besteller vorbehalten.

3.4 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Unbeschadet weitergehender Rechte können wir noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausführen, außerdem – ohne zurückzutreten – die Weiterveräußerung und -verwendung von Vorbehaltsware untersagen, die Einziehungsermächtigung widerrufen und auf Kosten des Bestellers die Rückgabe der Waren verlangen oder uns in ihren Besitz setzen, ohne dass dem Besteller ein Zurückbehaltungs- oder ähnliches Recht zusteht. Zurückgenommene Waren können wir durch freihändigen Verkauf verwerten und den nach Abzug aller Aufwendungen verbleibenden Erlös dem Besteller gutschreiben.

3.5 Unser Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung beträgt mindestens 30% des Preises ohne Nachweispflicht, unbeschadet des Nachweises eines geringeren Schadens durch den Besteller. Verbrauchern ist der Nachweis gestattet ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

Eigentumsvorbehalt und seine Sonderformen

4.1 Alle Waren sind Vorbehaltswaren und bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen einschließlich Saldoforderungen. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten.

4.2 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns Miteigentum an neuer Sache oder Bestand zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an neuer Sache oder Bestand im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die er für uns unentgeltlich verwahrt.

4.3 Der Besteller darf Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, solange er die Zahlungsbedingungen einhält, mit der Maßgabe veräußern, dass Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. 4.6 auf uns übergehen.

4.4 Der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung von Werk- oder sonstiger Verträge gleich.

4.5 Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware, auch Kontokorrentforderungen, werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum haben, gilt die Abtretung in Höhe unseres Miteigentums.

4.6 Der Besteller darf Forderungen bis zu unserem Widerruf einziehen, zu dem wir aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug, berechtigt sind. Auf unser Verlangen muss er seine Abnehmer im Falle des Widerrufs sofort – wenn wir dies nicht selbst tun – von der Abtretung unterrichten und uns zur Einziehung verlangte Auskünfte und Unterlagen geben. Der Besteller verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger weiter, bei einem von uns behaupteten Eigentumsvorbehalt oder verlängerten Eigentumsvorbehalt jedwede Information über die Verarbeitung und Veräußerung der Ware, welche zur Verfolgung unseres Eigentumsvorbehaltes, verlängerten Eigentumsvorbehaltes bzw. der Vorauszession und daraus resultierender Rechte und Ansprüche zweckdienlich ist, unverzüglich zu erteilen.

4.7 Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware oder aus anderen Gründen dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese mit allen Nebenrechten schon jetzt im Voraus an uns ab.

4.8 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen bei Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter bezüglich der Ware. Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigen uns nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware. Hiervon bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung unberührt. Der Besteller ist in diesem Falle zur sofortigen Herausgabe der Ware verpflichtet.

4.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigen; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

4.10 Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und alle vorgenannten Sonderformen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

5.1 Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Lagerort der Ware, für die Zahlung gilt Lahr als Erfüllungsort.

5.2 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten Lahr. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

5.3 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Rechts über den internationalen Warenkauf.

Lieferzeiten

6.1 Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Fristen und Termine gelten mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten. Sie verlängern sich unbeschadet unserer weiteren Rechte um den Zeitraum, währenddessen der Besteller seine Verpflichtungen – auch aus anderen Verträgen – nicht erfüllt, zuzüglich angemessener Anlaufzeit. Zur Teillieferung sind wir berechtigt.

6.2 Die Lieferfrist bei Abrufaufträgen beginnt mit dem Datum des Abrufs. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; damit gilt die Ware als abgenommen.

6.3 Bei Lieferverzug kann der Besteller – sofern ihm ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von maximal je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht eingebaut werden konnte.

6.4 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in der obigen Ziff. 3 genannten Grenzen hinausgehen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ein Rücktritt des Bestellers im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ist nur möglich, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.5 Der Besteller ist auf unser Verlangen verpflichtet innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6.6 Zum Termin versand- oder abholbereit gemeldete Waren sind sofort abzurufen; andernfalls können wir sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach freiem Ermessen lagern und als geliefert berechnen. Wird die Ware nicht sofort abgerufen, sind wir berechtigt dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Warenlieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% zu berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt beiden Parteien unbenommen.

6.7 Alle unvorhersehbaren und außergewöhnlichen Ereignisse, insbesondere Streiks, Aussperrung, Ausschusswerden wichtiger Werkstücke, Betriebsstörungen und ähnliche Ereignisse, die wir oder unsere Vorlieferanten nicht zu vertreten haben, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Erfüllung der vertraglich übernommenen Lieferverpflichtungen; wir sind jedoch verpflichtet, den Bestellern unverzüglich Anzeige zu machen, sofern wir uns auf einen leistungsbefreienden Umstand berufen.

Gefahrübergang und Annahme

7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt wurde. Transportschäden sind bei Warenempfang schriftlich vom Frachtführer bestätigen zu lassen. Sie können ansonsten von uns zurückgewiesen werden.

7.2 Wird der Versand aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert oder kommt der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

7.3 Wir schließen für alle Waren eine Transportversicherung gegen die üblichen Transportrisiken auf Kosten des Bestellers ab. Wünscht der Besteller keine Versicherung, muss er dies uns rechtzeitig schriftlich mitteilen; seine Entscheidung gilt dann auch für alle künftigen Lieferungen. Bei Abholung ist eine Versicherung durch uns nicht möglich.

7.4 Der Besteller hat die Sendung abzuwarten und abzuladen, andernfalls erfolgt nach unserer Wahl, Abladen, Stapeln, Einlagern oder Rücktransport auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Wartezeiten gehen zu seinen Lasten. Transportbeschädigungen sind bei Warenempfang schriftlich vom Frachtführer bestätigen zu lassen.

7.5 Annahme. Der Besteller kann die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7.6 Die Rücknahme von Heizkörpern, Comfosystems-Produkten, Zubehörteilen und Verpackung ist ausgeschlossen.

Sachmängel

8.1 Ist der gelieferte Gegenstand innerhalb der Gewährleistungsfrist mit einem Sachmangel behaftet, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung, wobei zwei Nachbesserungsversuche als vereinbart gelten, oder durch Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung durch uns erfolgt innerhalb angemessener Fristen, wobei für den ersten Nachbesserungsversuch eine Frist in Länge der ursprünglichen Lieferfrist angemessen ist.

8.2 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt 2 Jahre. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben hiervon unberührt.

8.3 Sachmängel sind unverzüglich schriftlich vom Besteller zu rügen.

8.4 Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Zahlungen können nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller zu verlangen.

8.5 Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Gibt der Besteller uns bzw. unseren Bevollmächtigten dazu keine ausreichende Zeit bzw. Gelegenheit, oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Umfang und Kosten eigener Nachbesserungsarbeiten sind in jedem Falle vor ihrer Ausführung mit uns abzustimmen. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Selbstkosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte. Ausgenommen sind Kostenerhöhungen, die darauf beruhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Lieferungsort (Versandanschrift) verbracht wurde. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgendenGründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Entsprechendes gilt für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritte, die unsachgemäß ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommen werden. Bei Systemen – z.B. Comfosystems – gilt eine Systemgewährleistung, die durch die fachgerechte Inbetriebnahme durch den Zehnder Kundendienst oder einen von uns autorisierten Fachbetrieb in Kraft tritt. Der Einbau fremder Komponenten bzw. die Veränderung unserer Systemkomponenten führt zum Erlöschen dieses Gewährleistungsanspruchs.

8.6 Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, steht dem Besteller unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ein Rücktritts- oder ein Minderungsrecht zu.

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder bei natürlicher Abnutzung.

8.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers erbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns gem. § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Vertragspartner keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen zu Lasten von uns getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen uns gem. § 478 Abs. 2 BGB gilt 8.8 entsprechend.

8.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen abschließend Ziff. 9 (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche

9.1 Ausgeschlossen sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung.

9.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch jedoch auf den vertragstypischen, vorsehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist damit nicht verbunden.

9.3 Diese Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers verjähren mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gem. Ziff. 8.2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

9.4 Der Ausschluss des Schadensersatzanspruches erfasst auch Folgeschäden aus fehlerhafter Software und Datensätzen.

Drittbegünstigung, Abtretungsverbot

Rechte Dritter werden nicht begründet. Die Abtretung von Rechten, Forderungen und Ansprüchen bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

Teilunwirksamkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

Allgemeine Bestell- und Einkaufsbedingungen

Zehnder GmbH, Zehnder Group Deutschland GmbH

1 Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Bestell- und Einkaufsbedingungen gelten für sämtliche Bestellungen der Zehnder Group Deutschland GmbH und Zehnder GmbH (nachfolgend „Zehnder“) und für alle Lieferungen an dieselben sowohl für Waren und Dienstleistungen. Anderslautende Bedingungen des Lieferanten haben nur Gültigkeit, soweit sie von Zehnder ausdrücklich und schriftlich vorgängig akzeptiert worden sind. Sollten zwischen den vorliegenden allgemeinen Bestell- und Einkaufsbedingungen und dem Vertrag Nichtübereinstimmungen oder Widersprüche bestehen, so ist die im Vertrag enthaltene Regelung maßgebend. Ergänzend zu den allgemeinen Bestell- und Einkaufsbedingungen und vertraglichen Regelungen findet das BGB Anwendung.

1.2 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

1.3 Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen zwischen den Parteien erfolgen allfällige Offertstellungen des Lieferanten, einschließlich Zeichnungen, Demonstrationen und Visualisierungen, unentgeltlich.

2 Bestellung

2.1 Art, Umfang und Zeit der vom Lieferanten im konkreten Fall zu erbringenden Dienstleistungen oder zu liefernden Waren werden zwischen den Parteien für jeden Einzelfall detailliert schriftlich festgelegt und sind grundsätzlich verbindlich.

2.2 Allfällige Einwendungen seitens des Lieferanten sind Zehnder innerhalb fünf (5) Tagen seit Eingang der Bestellung schriftlich mitzuteilen.

2.3 Mit der Übergabe der Offerte anerkennt der Lieferant, dass ihm alle für die Berechnung, Konstruktion und Ausführung der Lieferung samt Zubehör maßgebenden Tatsachen und Verhältnisse bekannt sind.

2.4 Bei Auftragserteilung ohne Preis oder Richtpreis behält sich Zehnder die Preisgenehmigung nach Erhalt der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung vor.

2.5 Sofern Zehnder eine Auftragsbestätigung verlangt, kommt der Vertrag mit Empfang der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung zur Bestellung), zustande.

2.6 Die Weitervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Zehnder zulässig. Diesfalls handelt der Lieferant grundsätzlich in eigenem Namen, für eigene Rechnung, auf eigenes Risiko und haftet für die Handlungen des Dritten, wie wenn es seine wären.

3 Änderung der Bestellung

3.1 Zehnder hat jederzeit das Recht, die Bestellungen hinsichtlich der Menge oder der zu erbringenden Dienstleistung zu ändern. Der Preis ist entsprechend der geänderten Bestellung angemessen anzupassen. Teilt Zehnder dem Lieferanten ihre diesbezügliche Absicht mit, so wird der Lieferant innerhalb einer angemessenen Frist von fünf (5) Arbeitstagen schriftlich über die Höhe der hieraus entstehenden Mehr- oder Minderkosten und über terminliche Änderungen informieren. Zehnder wird dem Lieferanten sodann mitteilen, ob die Bestellung wie angezeigt geändert oder wie ursprünglich belassen wird.

3.2 Änderungen gegenüber der Bestellung können durch den Lieferanten vorgeschlagen werden, sofern diese eine Verbesserung bewirken. Änderungen sind durch Zehnder schriftlich zu genehmigen.

3.3 Alle durch nachträgliche Änderungen der Spezifikation oder der Bestellung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten, sofern die Änderungen durch den Lieferanten ohne Genehmigung von Zehnder vorgenommen wurden.

3.4 Zehnder hat das jederzeitige Recht, erfolgte Bestellungen rückgängig zu machen, ohne dem Lieferanten Schadenersatz oder anderes zu schulden. Vorbehalten bleiben Zahlungen für Waren und Dienstleistungen, die vor dem Rückzug der Bestellung geliefert oder erbracht wurden.

4 Unterlagen

4.1 Die von Zehnder allenfalls zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und Muster, usw. verbleiben im Eigentum von Zehnder. Sie sind von Lieferanten ausschließlich im Interesse von Zehnder zu verwenden. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Zehnder dürfen solche Unterlagen in keiner Form verwendet oder Dritten
zur Kenntnis gebracht werden.

4.2 Alle Unterlagen sind Zehnder auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben, ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten nicht zu.

4.3 Rechtzeitig vor der Fabrikation bzw. Bereitstellung der Lieferung unterbreitet der Lieferant Zehnder alle wichtigen technischen Unterlagen wie Zeichnungen mit Hauptmaßen, Materiallisten, Pläne, Schemata, Prüfvorschriften usw. in zweifacher Ausfertigung in verbindlicher Form zur Überprüfung und Stellungnahme. Vorlage und Genehmigung der Unterlagen durch Zehnder befreien den Lieferanten nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Garantien und Verpflichtungen. Der Lieferant überlässt Zehnder spätestens bei der Ablieferung in zweifacher Ausfertigung ausführliche Instruktionen für die Montage, Demontage, Überwachung sowie den Betrieb und Unterhalt der gesamten Lieferung.

5 Liefertermine / Lieferverzug / Konventionalstrafe

5.1 Die Liefertermine verstehen sich als Datum und Zeit für die Lieferung der Ware und/oder die Erbringung der Dienstleistung am vereinbarten Tag zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort.

5.2 Die vereinbarten Lieferfristen sind einzuhalten. Zur Vermeidung drohender Terminüberschreitungen ist der Lieferant verpflichtet, Eilgut- oder Expressbeförderung zu veranlassen und die Mehrkosten hierfür zu übernehmen. Außerdem behält sich Zehnder bei Terminüberschreitung vor zu entscheiden, ob sie auf Erfüllung besteht und eine Verzugsentschädigung geltend macht, oder ob sie auf Vertragserfüllung verzichtet. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt in jedem Falle vorbehalten. Vorbehalten bleibt die Überschreitung des Liefertermins wegen höherer Gewalt; diesfalls wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

5.3 Die Verzugsentschädigung beträgt für jeden Tag der Verspätung 0,3%, insgesamt aber nicht mehr als 5% des Kaufpreises. Eine Lieferung gilt dann als verspätet, wenn sie nicht am vereinbarten Liefertermin erfolgt ist. Anderslautende Regelungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

5.4 Die Verzugsentschädigung stellt eine Konventionalstrafe dar. Die Entrichtung einer Verzugsentschädigung entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Erfüllung der Lieferung.

6 Lieferung, Transport und Versicherung

6.1 Die Produkte werden vom Lieferanten sorgfältig verpackt. Zehnder behält sich vor, die Entgegennahme von Lieferungen mit mangelhafter Verpackung, falscher Beschriftung, falscher oder fehlender Unterlagen sowie nicht vorgängig schriftlich bestätigte Teil- oder Vorauslieferungen, zu verweigern oder aber sie entgegenzunehmen und auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern, bis der Vertrag vollumfänglich erfüllt ist.

6.2 Zehnder und seine Vertreter haben nach Voranmeldung freien Zutritt zu den Werkstätten des Lieferanten und denjenigen seiner Unterlieferanten, und es sind ihnen alle gewünschten Auskünfte über den Stand der Arbeiten, die Qualität des verwendeten Materials usw. zu geben. Weder die Ausübung der vorerwähnten Kontrollen durch Zehnder noch die Durchführung von Abnahmeversuchen befreien den Lieferanten von der vollen Verantwortung für die Einhaltung der vertraglich übernommenen Garantien und Verpflichtungen.

6.3 Fracht und Verpackung, Versicherungskosten, Spesen, Lizenzgebühren sowie alle öffentlichen Abgaben gehen zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferung hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, kostenlos, einschließlich aller Nebenkosten, zum von Zehnder genannten Werk bzw. zur angegebenen Lokalität oder Baustelle zu erfolgen (Erfüllungsort des Lieferanten).
Ohne ausdrückliche gegenteilige Vereinbarung gilt die Ankunftsklausel DDP gemäß Incoterms 2010.

6.4 Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit allen technischen Angaben, dem Anlieferort sowie der Nummer der Bestellung beizulegen.

7 Versand und Lagerung

Die Versandbereitschaft ist Zehnder schriftlich zu melden. Falls auf Verlangen von Zehnder der Versand des Materials über den vereinbarten Liefertermin hinaus verschoben werden muss, wird der Lieferant dieses in seinem Werk oder sonst an geeigneter Stelle während sechs (6) Monaten unentgeltlich einlagern.

8 Abnahme von Lieferungen

8.1 Die Lieferung muss von Zehnder abgenommen werden. Eine Lieferung gilt erst als abgenommen, wenn Zehnder eine angemessene Zeit zur Prüfung der Lieferung hatte oder, im Falle eines Mangels der gelieferten Ware, nach einer angemessenen Zeit nachdem der Mangel festgestellt wurde.

8.2 Sofern Ware, die an Zehnder geliefert wird, die Ziff. 6 und 11 dieser Allgemeinen Bedingungen verletzt, oder in anderer Weise von der Bestellung abweicht oder gegen vertragliche Verpflichtungen verstößt, ist Zehnder berechtigt, ohne Einschränkung weiterer Rechte, die Zehnder gestützt auf diese Vereinbarung zustehen, die Abnahme der Lieferung zu verweigern und Ersatz für die gelieferte Ware zu fordern oder sämtliche bisherigen Zahlungen von Zehnder an den Lieferanten zurückzufordern.

9 Rechnungstellung

Die Rechnungsstellung erfolgt unmittelbar nach erfolgter Lieferung. Auf sämtlichen Dokumenten wie Bestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und ähnlichen Dokumenten sind Bestellnummer und Bankverbindung zu vermerken.

10 Zahlung

10.1 Zahlungen erfolgen innerhalb 60 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Anderslautende Zahlungsbedingungen müssen von den Vertragsparteien schriftlich festgelegt werden.

10.2 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort des Lieferanten.

10.3. Erfolgt die definitive Abnahme erst nach Probebetrieb und Ablauf der Gewährleistungszeit, werden 10% des endgültigen Lieferpreises bis nach Ablauf der Gewährleistungszeit als Garantierückbehalt zurückbehalten. Der Garantierückbehalt gilt als Sicherstellung für die Verpflichtungen des Lieferanten aus den Gewährleistungsbestimmungen. Er wird von Zehnder nach Ablauf der Gewährleistungszeit freigegeben, wenn sich an der Lieferung keine Mängel gezeigt haben oder der Lieferant seine Gewährleistungspflichten vollständig erfüllt hat. Der Garantierückbehalt wird nicht verzinst.

11 Gewährleistung und Haftung

11.1 Der Lieferant garantiert, dass die von ihm und/oder seinem Unterlieferanten gelieferten Produkte alle vereinbarten Spezifikationen erfüllen, insbesondere in Bezug auf Material, Design, Ausfertigung und technische Auslegung, Unterlagen und geforderte Qualitätsstandards, oder bei Fehlen solcher Vereinbarungen, den vorgesehenen Zweck erfüllen oder jenen Zwecken dienlich sind und genügen, die bei vergleichbaren Produkten vorgesehen sind oder erwartet werden, und bezüglich Funktion und Leistung dem entsprechen, was Zehnder vernünftigerweise gestützt auf die vom Lieferanten erhaltene Information, Dokumentation und Aussage erwarten darf. Die Produkte weisen die vereinbarten Beschaffenheiten auf und sind frei von Material- oder Fabrikationsfehlern sowie Rechtsmängeln. Der Lieferant verpflichtet sich, ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu unterhalten und über die erforderlichen Mittel und Einrichtungen zur Qualitätsprüfung zu verfügen. Die in der Bestellung vorgesehenen Eigenschaften und Materialien sind für den Lieferanten bindend. Die Herstellung der Ware und die Ausführung der Lieferung hat mit bewährter Konstruktion und Verfahren zu erfolgen, wobei der letzte Stand von Wissenschaft und Technik beachtet und nur Material verwendet wird, das dem vorgesehenen Zweck der Produkte am besten dient. Ein Maximum an Betriebssicherheit ist gewährleistet. Das Produkt ist derart konstruiert, dass die Notwendigkeit von Revisionen und Reparaturen minimal sind und in kürzester Zeit sowie mit geringstem Aufwand und Kostenvorgenommen werden können. Außerdem erfüllen sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen alle auf diese anwendbaren staatlichen und gewerblichen Gesetze und Vorschriften.

11.2 Der Lieferant garantiert für einwandfreie Konstruktion und Ausführung, volle Funktionsfähigkeit sowie die Tauglichkeit der Lieferung für den ausdrücklich oder implizit vorgesehenen Zweck, von dem der Lieferant aufgrund der Bestellung oder aufgrund den der Bestellung beigelegten Dokumenten und Informationen Kenntnis hat.

11.3 Sollten die Produkte fehlerhaft sein oder während dem Transport Schaden genommen haben, so kann Zehnder nach eigenem Ermessen entweder Ersatzlieferung während der Gewährleistungszeit von fünf (5)Jahren ab Abnahme der Lieferung oder aber kostenlose Behebung des Mangels durch den Lieferanten verlangen.

11.4 Während der Gewährleistungszeit wird der Lieferant alle Teile und Ausrüstungen, die Konstruktions-, Material-, Ausführungs- oder Montagefehler aufweisen oder die in anderer Weise den vertraglichen Anforderungen nicht genügen, schnellstens auf eigene Kosten instand setzen oder ersetzen (wenn nötig in anderer, geeigneter Konstruktion).

11.5 Wird ein Fehler im Sinne von Artikel 11.1 bzw. 11.2 nicht innerhalb angemessener Frist durch kostenlose Ersatzlieferung oder Behebung des Mangels durch den Lieferanten behoben, so kann Zehnder nach eigenem Ermessen und auf Kosten des Lieferanten den Mangel selber beheben oder von einem Dritten beheben lassen oder aber eine angemessene Preisminderung entsprechend dem Minderwert verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt in jedem Falle vorbehalten.

11.6 Müssen Mängel behoben oder Ersatzlieferungen vorgenommen werden, so beginnt die Gewährleistungszeit für die durch diese Maßnahme betroffenen Teile am Tage der erneut vorzunehmenden Abnahme neu zu laufen. Bei Arbeiten, Änderungen und Ersatzteillieferungen, die für die Funktion der Lieferung von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist eine neue Gewährleistungszeit für die gesamte Lieferung zu gewähren. Die neue Gewährleistungszeit dauert jedoch in jedem Fall längstens fünf (5) Jahre ab erstmaliger Abnahme der Lieferung oder eines Teiles der Lieferung.

11.7 Der Lieferant haftet für alle Schäden, die Zehnder oder Dritten durch die Lieferung, den Lieferanten oder dessen Personal verursacht werden unter Einschluss von Folgeschäden wie Stromausfall, Produktionsausfall, entgangener Gewinn sowie anderer mittelbarer Schäden. Diese Haftung ist pro Bestellung auf maximal EUR 5.000.000 begrenzt. Bei Bestellwerten über EUR 5.000.000 ist die Haftungsbegrenzung jeweils separat zu vereinbaren.

11.8 Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Lieferanten Personen verletzt, Sachen beschädigt oder andere direkte oder Folgeschäden verursacht und wird aus diesem Grunde Zehnder in Anspruch genommen, steht Zehnder ein Rückgriffsrecht auf den Lieferanten zu.

12 Freistellung und Schadloshaltung

Der Lieferant garantiert, dass durch die Lieferung oder Benutzung des von ihm gelieferten Gutes keine Rechte Dritter verletzt werden (z.B. Patente, Marken, Schutzrecht, Rechte an Computersoftware) und verpflichtet sich, Zehnder von allfälligen Ansprüchen Dritter, Verfahren, Haftungen, Schäden sowie Kosten und Ausgaben welcher Art auch immer vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten, sofern sie im Zusammenhang mit der Lieferung von Gütern und/oder Dienstleistungen des Lieferanten oder seinem Versagen bei der Überwachung der genannten Bedingungen oder dem Angebot solcher Waren seitens Zehnder an ihre Kunden stehen.

13 Schutzrechte

Der Lieferant überträgt alle Urheberrechte, welche er im Rahmen dieses Vertrages schafft, dem jeweiligen Vertragspartner. Insbesondere wird dem jeweiligen Vertragspartner das Recht zur unbeschränkten, unbefristeten und unentgeltlichen Nutzung solcher Rechte gewährt.

14 Geheimhaltung

Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen und Dokumente, von denen er in Erfüllung des Vertrags Kenntnis erlangt, gegenüber allen Dritten geheim zu halten. Der Lieferant beschränkt den Zugang zu derartigen Informationen und Dokumenten für seine Angestellten, Agenten und Unterlieferanten auf das Notwendige. Dasselbe gilt für den Zweck der Lieferung. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass solche Angestellte, Agenten, Unterlieferanten und Dritte sich derselben Geheimhaltungspflicht unterwerfen wie der Lieferant und sich für jede nichtgenehmigte Verletzung der Geheimhaltungspflicht haftbar machen. Diese Verpflichtung ist zeitlich unbegrenzt.

15 Ethisches Verhalten

15.1 Der Lieferant garantiert hiermit, dass er, weder direkt noch indirekt irgendwelche Zahlungen, Geschenke oder andere Zusagen gegenüber seinen Kunden, gegenüber Amtsträgern oder Mitarbeitern/Organen von Zehnder oder Dritten im Widerspruch zum geltenden Recht (einschließlich des USamerikanischen Gesetztes gegen ausländische Bestechung (U.S. Foreign Corrupt Practices Act) und des englischen Anti-Korruptions-Gesetzes (UK Bribery Act) machen wird und dass er auch keine Kenntnis davon hat, dass andere Personen dieses tun werden. Der Lieferant wird alle einschlägigen Gesetze, Vorschriften und Regelungen bezüglich Bestechung und Korruption einhalten.

15.2 Nichts in diesen Allgemeinen Bedingungen verpflichtet Zehnder, dem Lieferanten derartige Zahlungen oder Leistungen zu ersetzen.

15.3 Die wesentliche Verletzung einer Bestimmung dieses Abschnitts zum ethischen Verhalten berechtigt Zehnder, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wobei weitergehende Rechte und Ansprüche von Zehnder aus diesem Vertrag oder von Gesetzes wegen unberührt bleiben. Der Lieferant ist verpflichtet, Zehnder von allen Verpflichtungen, Haftungen, Kosten und Ausgaben freizustellen, denen Zehnder als Folge eines Verstoßes gegen eine Verpflichtung dieses Abschnitts oder aufgrund der Kündigung dieses Vertrages ausgesetzt ist.

15.4 Der Lieferant stellt sicher, dass er rechtzeitig eine Kopie des Verhaltenskodex von Zehnder erhält. Der Lieferant hat die Möglichkeit, den Verhaltenskodex auch über die Internetseite von Zehnder zu erhalten. Der Lieferant wird sich bei der Ausführung seiner Verpflichtungen unter diesem Vertrag nach ethischen Verhaltensregeln richten, die im Wesentlichen dem Verhaltenskodex von Zehnder entsprechen, und wird sicherstellen, dass sich auch seine Mitarbeiter und Subunternehmer bei der Ausführung dieses Vertrages entsprechend verhalten.

16 Datenschutz

Zehnder Group AG und deren Konzerngesellschaften (nachfolgend „Zehnder“) halten die einschlägigen Vorschriften zum Datenschutzgesetz jederzeit ein. Im Rahmen der jeweiligen Auftragsabwicklung und der Zusammenarbeit mit kommerziellen Partnern ist Zehnder berechtigt, die Daten der Kontaktpersonen des Vertragspartners zu erheben, verarbeiten und zu allen mit der Vertragserfüllung zusammenhängenden Zwecken zu nutzen. Grundlagen hierfür sind:

a) die Vertragsabwicklung gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. b der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO);
b) die berechtigten Interessen von Zehnder gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Gestützt auf ihre berechtigten Interessen, darf Zehnder die genannten Daten innerhalb der Konzerngesellschaften bekanntgeben und verwenden. Die Empfänger können sich auch in Ländern befinden, in denen möglicherweise kein gleichwertiges Datenschutz-Niveau besteht. In diesen Fällen wird der Datenschutz mit den Konzerngesellschaften durch vertragliche Standarddatenschutzklauseln gemäss Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO sichergestellt. Die betroffene Person kann einer über die Vertragsabwicklung hinausgehenden, weitergehenden Verwendung seiner Personendaten jederzeit widersprechen. Für Auskünfte oder Widerspruch zur Datenbearbeitung ist die folgende Stelle zu kontaktieren: datenschutz@zehnder-systems.de.

17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1 Das Rechtsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht in Kraft seit 1.3.1991) wird ausdrücklich und vollumfänglich ausgeschlossen.

17.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des jeweiligen Bestellers. Zehnder ist zudem befugt, gegen den Lieferanten an dessen Sitz zu klagen.

18 Schlussbestimmungen

18.1 Änderungen und Ergänzungen der ursprünglichen Vereinbarung / Bestellung bedürfen der Schriftform.

18.2 Sollten einzelne Bestimmungen der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder einzelne Punkte ungeregelt sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des ungeregelten Aspektes gilt eine angemessene Bestimmung als vereinbart, die, soweit rechtlich möglich, der von den Parteien gewollten Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

18.3 Die dem Lieferanten zustehenden Forderungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Zehnder weder verrechnet, abgetreten noch verpfändet werden.